Bürgerstiftung Lautertal
Satzung

 

B Ü R G E R S T I F T U N G - L A U T E R T A L

V e r f a s s u n g
der Bürgerstiftung Lautertal
beschlossen am 23.01.03

Die Satzung als PDF-Dokument

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Präambel


Die Bürgerstiftung im Lautertal will ein Zeichen setzen und den Bürgern in der Gemeinde Mitverantwortung für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens ermöglichen. Besonderes Ziel und der Anlass ihrer Gründung ist die Unterstützung des Projektes Erlebnisbereich "Felsenmeer im Geopark Bergstraße-Odenwald". Ihre Ziele will sie erreichen indem sie zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden sich finanziell in die Lage versetzt, ihre Aufgaben zu erfüllen und zum anderen dadurch, dass die Bürger motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützen Projekten zu engagieren.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Lautertal".
(2) Die ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lautertal

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, Geopark-Projekte des Naturparks Bergstraße-Odenwald im Erlebnisbereich Felsenmeer Lautertal zu unterstützen. Die Projektauswahl und Durchführung erfolgt unter Berücksichtigung der internationalen Geopark-Charta. Zu fördernde Projekte müssen allerdings
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 AO in den Bereichen:

- Bildung und Erziehung,
- Jugend- und Altenhilfe,
- Kultur und Kunst,
- Wissenschaft und Forschung,
- Umwelt- und Naturschutz,
- Landschafts- und Denkmalschutz,
- traditionelle Brauchtum und Heimatpflege,
- Sport,
- Völkerverständigung,

in der Gemeinde Lautertal bzw. zum Gemeinwohl der in dieser Gemeinde lebenden Menschen, entsprechen. Im begründeten Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieser Region gefördert werden.

(3) Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen,
b) Pflege, Schutz und Erhaltung des "Erlebnisbereich Felsenmeer Bergstraße-Odenwald"
c) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
d) die Förderung der Völkerverständigung, des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und -gedanken nachhaltig bei Besuchern und Bevölkerung zu verankern,
e) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
f) die Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte, um Kunst, Kultur, traditionelles Brauchtum und Heimatpflege nachhaltig zu unterstützen.
g) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Lautertal im Sinne der hessischen Gemeindeordnung gehören.


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die verfassungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.


§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der in der Errichtungserklärung genannten Erstausstattung. Die Errichtungserklärung ist mit der Anzeige auf Genehmigung der Stiftung gegenüber der staatlichen Stiftungsaufsicht abzugeben.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze können bei der Anlageform berücksichtigt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Verfassung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür bestimmt und die einen Betrag von € 50 nicht unterschreiten. Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt diese Regel ohne spezielle Bestimmung. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von € 10.000 ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht.
(5) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.


§ 5
Erfüllung der Stiftungsaufgaben

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 58 Nr. 6 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 lit. a AO gebildet werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.


§ 6
Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind
1. die Stifterversammlung
2. der Stiftungsrat
3. der Vorstand

(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.


§ 7
Die Stifterversammlung

(1) Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern, d. h. aus Personen, die mindestens € 50 als Stifter bzw. Stifterin oder Zustifter bzw. Zustifterin zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Die Mitglieder der Stifterversammlung gehören ihr auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters bzw. der Stifterin auf dessen/deren Erben über. Die Stifter können sich jedoch in der Stifterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung ist freiwillig.
(2) Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Die Stifterversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrates. Jedes Mitglied der Stifterversammlung hat eine Stimme. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.
(5) Die Mindestbeträge, die zur Begründung der Rechte in der Stifterversammlung in § 7 dieser Verfassung festgelegt sind, können von der Stifterversammlung mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im Wege der Verfassungsänderung verändert werden. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Stifterversammlung angekündigt worden ist.
(6) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder der Stifterversammlung dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht entsprochen oder sind Personen, an welche derselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Satz 2 bezeichneten Mitglieder unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken. Die Sitzungen der Stifterversammlungen werden, sofern die Stifterversammlung nichts anderes bestimmt, von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse der Stifterversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stifterversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stifterversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin und von dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(7) Der Beschlussfassung durch die Stifterversammlung unterliegen
a) die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
b) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates


§ 8
Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und maximal neun Personen. Abgesehen von dem ersten Stiftungsrat, der durch die Stifter zeitnah zum Stiftungsgeschäft festgelegt wird, werden die Mitglieder des Stiftungsrates von der Stifterversammlung gewählt. Ein Stiftungsratsmitglied wird durch den Naturpark Bergstraße-Odenwald entsandt; darüber hinaus ist ein Mitglied des Vorstandes der Gemeinde Lautertal, sowie der Vorsitzende des Ausschusses "Informationszentrum Felsenmeer" der Gemeindevertretung oder ein anderes von der Gemeindevertretung bestelltes Mitglied als geborener Vertreter im Stiftungsrat.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung voraus.
(3) Die jeweilige Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates wird durch die Stifterversammlung festgelegt. Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(4) Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrates und dessen/deren Stellvertreter. Danach wählt er den Vorstandsvorsitzenden bzw. die Vorstandsvorsitzende der Stiftung, einen Vertreter bzw. eine Vertreterin des Vorsitzenden des Vorstands sowie drei weitere Vorstandsmitglieder. Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Treten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig von ihrem Amt zurück, erfolgt eine Nachwahl der ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder durch die Stifterversammlung.
(6) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats auf weniger als sieben Personen, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. In diesem Fall hat er rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen.
(7) Der Stiftungsrat entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser Verfassung, soweit sie nicht die Zweckbestimmung betreffen. Der Beschluss muss mit Ausnahme desjenigen über die Anhebung der Mindestbeiträge zur Mitgliedschaft in der Stifterversammlung von mindestens 2/3 der vorhandenen Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst werden. Änderungen der Zweckbestimmung sowie die Auflösung der Stiftung müssen mit jeweils 4/5 der vorhandenen Stimmen eines aus den Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes bestehenden Gremiums gefasst werden und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung des Felsenmeers in Lautertal zu liegen.
(8) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen.

(9) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen
1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
2. die Entlastung und die Abberufung der von ihm gewählten Vorstandsmitglieder, Geschäfte, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von dem Einzelfall mehr als € 500 (in Worten: Euro fünfhundert) begründet werden,
3. die Auswahl der stiftungseigenen Projekte innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Stiftungsprogramms.

(10) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch die Stifterversammlung abberufen werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stifterversammlung auf weniger als 10 Personen, können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit auch durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der vorhandenen Stimmen zu fassenden Beschluss des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.


§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Der erste Vorstand wird zeitnah zum Stiftungsgeschäft durch die Stifter bzw. Stifterinnen festgesetzt. Jeder weitere wird von dem Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus. Jeweils ein Mitglied des Vorstands wird vom Naturpark bzw. Geopark Bergstraße-Odenwald und durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal benannt.
(2) Die Amtszeit des gewählten Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes, sowohl des gewählten als auch des Gründungsvorstandes, während der Amtszeit durch eine gemeinsame Versammlung des Stiftungsrates und der Stifterversammlung durch einen mit einer Mehrheit von ¾ der vorhandenen Stimmen zu fassenden Beschluss abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
(5) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluß vor. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes verfügt der oder die Vorstandsvorsitzende über zwei und jedes weitere Vorstandsmitglied über eine Stimme.

(6) Der Vorstand kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.
(7) Der Vorstand kann sich in Abstimmung eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Mitglieder des Vorstands können nur ehrenamtlich für die Stiftung tätig sein. Änderungen bezüglich einer hauptamtlichen Tätigkeit bedürfen der Zustimmung durch die Stiftungsversammlung. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 10
Fachausschüsse

(1) Die Stiftung kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
(2) Der Stiftungsvorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung erlassen.
(3) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Soweit die Fachausschüsse mit einem eigenen Budget ausgestattet sind, haben sie über die Verwendung des Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.


§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung

(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Felsenmeers im Geopark Odenwald-Bergstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist von Vorstand und Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.


§ 12
Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.


§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Diese Verfassung tritt am Tag nach Beschlussfassung durch die Zustifter in Kraft.


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